100 Std.-Kontrollen & Nachprüfungen lt. § 40/1/4
ZLLV i. d. g. F.
Kontrollen
Je nach Hersteller, meist jährlich oder nach 100 Betriebsstunden ist ein
Ballonsystem einer Kontrolle zu unterziehen. Die ordnungsgemäße Durchführung
der Instandhaltung & laufenden Kontrollen ist auch Bedingung, um bei periodischen
Nachprüfungen die entsprechenden Verwendungs-, Einsatz- & Navigationsarten wieder
verlängert zu bekommen. Siehe LTH Nr.: 24
Nachprüfungen nach § 40/1/4 ZLLV i. d. g. F.
Nach Erfüllung aller Auflagen und dem erfolgreichen Bestehen von theoretischer
& praktischer Prüfung wurde uns im Dezember 1999 von der OZB die Durchführung von
Nachprüfungen übertragen.
Wissenswertes zur Nachprüfung
Basis für den Termin der Nachprüfung ist das Datum in der letzten
Nachprüfungsbescheinigung. Wird ein LFZ bis zu 3 Monate vor oder nach
diesem vorgeschriebenen Zeitpunkt nachgeprüft, ändert sich das Datum in
der Nachprüfungsbescheinigung nicht. Für das Überziehen um max. 3 Monate ist seit Gültigkeit
der ZLLV '99 kein Antrag mehr notwendig. Nach mehr als 3 Monaten ist die
Verwendung des LFZ unzulässig und strafbar. Wird ein LFZ mehr als 3 Monate
vor oder nach diesem Datum nachgeprüft, so ist ab dann der Tag der Nachprüfung
das neue Referenzdatum. Bei einer Nachprüfung nach mehr als 3 Monaten wird das
Referenzdatum nur dann neu festgelegt, wenn der Antrag durch den Halter fristgerecht erfolgte.